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Seit Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2004 werden die Verfahren der assistierten Reproduktion (Intrauterine Insemination, IVF, ICSI) nicht mehr wie im bisherigen Umfang von den Krankenkassen getragen. Wenn die Rahmenbedingungen (Alter nicht unter 25 Jahren, Alter der Frau unter 40 Jahren, Alter des Mannes unter 50 Jahren) stimmen, werden von der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu drei Behandlungszyklen IVF oder IVF/ICSI auf Antrag zur Hälfte finanziert. 50% der Behandlungskosten müssen die Patienten zur Zeit selbst aufbringen.
Gerne schicken wir Ihnen auf Anfrage eine Kostenaufstellung für die Kinderwunschbehandlung zu. Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass es sich nur um Richtwerte handelt, da die tatsächlichen Kosten stets von Ihrer individuellen Situation abhängig sind.
Seit Anfang 2014 erstatten immer mehr gesetzliche Krankenkassen über die gesetzlich festgelegten 50% der Kosten hinaus Leistungen der Kinderwunschbehandlungen. Einzelne Kassen übernehmen sogar 100% der entstehenden Kosten. Klären Sie die zusätzliche Kostenübernahme Ihrer Kasse bitte im Vorfeld.
Hinweis für Privatversicherte: Ist der Partner der Verursacher der Sterilität und privat versichert, so sind sämtliche Kosten einer Kinderwunschbehandlung von der privaten Kasse des Partners zu übernehmen - auch wenn der andere Partner gesetzlich versichert ist.
Sind beide Partner privat versichert werden üblicherweise 4-6 Versuche der Insemination und 3-4 Versuche IVF oder ICSI in vollem Umfang übernommen.
Evtl. von den Paaren gewünschte zusätzliche Behandlungen, wie z.B. Kryokonservierung, Blastozystenkultur müssen allerdings in jedem Fall extra bezahlt werden. Diese Leistungen können nicht bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Der Bundesfinanzhof hat abschließend entschieden, ob die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung als Sonderausgaben oder Aussergewöhnliche (finanzielle) Belastung anerkannt werden:
Liegt die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit bei der Frau, muss das Finanzamt die Kosten anerkennen, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Denn die Unfruchtbarkeit einer verheirateten Frau werten BGH und BFH als Krankheit, und die sog. homologe künstliche Befruchtung dient der Heilbehandlung dieser Krankheit (BFH-Urteil vom 18.06.1997, BStBl. 1997 II S. 805).
Leider ergeben sich mit den Krankenkassen und Privatversicherern beim Thema "Kinderwunsch" immer wieder Zuständigkeitsprobleme, wer nun für welche Kosten aufkommt. Die meisten Paar-Konstellationen (ein Partner privat, der andere gesetzlich versichert) sind deshalb juristisch/gerichtlich bereits geklärt. Eine Übersicht über die rechtliche Situation der Kostenübernahme finden Sie auf kinderwunschrecht.de.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgrund der aktuellen Situation in der Coronavirus Pandemie ist die soziale Distanz der effektivste Schutz. Auch wir als verantwortungsvolle Ärzte müssen diese Vorgaben umsetzen, um Sie und uns bestmöglich zu schützen, damit wir weiter für Sie da sein können. Um den sozialen Kontakt so gering wie möglich zu halten, haben wir eine Video Sprechstunde eingerichtet, in der die gemeinsamen Gespräche stattfinden können. Die Untersuchung und Behandlung werden weiter wie gewohnt in der Praxis stattfinden. Um auch hier die bestmögliche Sicherheit für Sie und uns zu gewährleisten, bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten:
Wir möchten den Praxisbetrieb so lange wie möglich aufrecht erhalten und bitten Sie deshalb um Verständnis.
Wir sind weiter für Sie da und werden sie nach bestem Wissen, und unter höchstmöglicher Sicherheit für Sie, weiter behandeln.
Gruß und bleiben Sie gesund!
Ihr Praxisteam
Ich habe verstanden